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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;Rechtssatz
Den Ausnahmefällen, in denen Kosten einer Ausbildung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wurde der Fall gleichgehalten, dass Kindern eines Abgabepflichtigen, der berufsbedingt den Familienwohnsitz nach Österreich verlegt hatte, keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich erteilt wurde. Den in der Lebensphase der Berufsausbildung stehenden Kindern sei damit die Möglichkeit verwehrt worden, bei ihren Eltern zu leben und von dort aus ihre Berufsausbildung fortzusetzen. Dass den Kindern die Fortsetzung ihrer Ausbildung getrennt von ihren Eltern aufgezwungen worden sei, begründe nämlich einen Umstand, der die Kosten der Berufsausbildung auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung gemacht hätte (vgl. VwGH 19.7.2000, 99/13/0255, VwSlg 7525 F/2000).Den Ausnahmefällen, in denen Kosten einer Ausbildung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wurde der Fall gleichgehalten, dass Kindern eines Abgabepflichtigen, der berufsbedingt den Familienwohnsitz nach Österreich verlegt hatte, keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich erteilt wurde. Den in der Lebensphase der Berufsausbildung stehenden Kindern sei damit die Möglichkeit verwehrt worden, bei ihren Eltern zu leben und von dort aus ihre Berufsausbildung fortzusetzen. Dass den Kindern die Fortsetzung ihrer Ausbildung getrennt von ihren Eltern aufgezwungen worden sei, begründe nämlich einen Umstand, der die Kosten der Berufsausbildung auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung gemacht hätte vergleiche VwGH 19.7.2000, 99/13/0255, VwSlg 7525 F/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150016.L04Im RIS seit
07.02.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018