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E6JNorm
62001CJ0487 Gemeente Leusden VORAB;Rechtssatz
Lag niemals eine unternehmerische Betätigung vor, kann auch keine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 10 oder 11, jeweils iVm § 12 Abs. 3 UStG 1994 eingetreten sein. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 setzt von Anfang an eine unternehmerische Tätigkeit und eine entsprechende Zuordnung der Vorleistung zum Unternehmensbereich voraus (vgl. Schuchter/Kollmann, in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 12 Rz 427). Lag hingegen eine unternehmerische Betätigung vor, die zu unecht befreiten Umsätzen führte, weil umsatzsteuerliche Liebhaberei bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2015, Ra 2014/15/0015, mwN), ist es ebenfalls in den Streitjahren nicht zu einer Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 3 UStG 1994, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Rn. 293), gekommen. Eine solche Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse kann einerseits in tatsächlichen Änderungen etwa hinsichtlich des Verwendungszwecks eines Gegenstandes bestehen (vgl. die Beispiele bei Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Rn. 302 sowie Schuchter/Kollmann, in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 12 Rz 433). Sie kann aber andererseits auch in einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Rechtslage bestehen (vgl. VwGH 2.7.2002, 2001/14/0153, zur Einführung einer unechten Steuerbefreiung; ebenso EuGH 29.4.2004, Gemeente Leusden, C-487/01, Rn. 53).Lag niemals eine unternehmerische Betätigung vor, kann auch keine Änderung der Verhältnisse iSd Paragraph 12, Absatz 10, oder 11, jeweils in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 eingetreten sein. Eine Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10 und 11 UStG 1994 setzt von Anfang an eine unternehmerische Tätigkeit und eine entsprechende Zuordnung der Vorleistung zum Unternehmensbereich voraus vergleiche Schuchter/Kollmann, in Melhardt/Tumpel, UStG2 Paragraph 12, Rz 427). Lag hingegen eine unternehmerische Betätigung vor, die zu unecht befreiten Umsätzen führte, weil umsatzsteuerliche Liebhaberei bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2015, Ra 2014/15/0015, mwN), ist es ebenfalls in den Streitjahren nicht zu einer Änderung der Verhältnisse iSd Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 12, Rn. 293), gekommen. Eine solche Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse kann einerseits in tatsächlichen Änderungen etwa hinsichtlich des Verwendungszwecks eines Gegenstandes bestehen vergleiche die Beispiele bei Ruppe/Achatz, UStG4 Paragraph 12, Rn. 302 sowie Schuchter/Kollmann, in Melhardt/Tumpel, UStG2 Paragraph 12, Rz 433). Sie kann aber andererseits auch in einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Rechtslage bestehen vergleiche VwGH 2.7.2002, 2001/14/0153, zur Einführung einer unechten Steuerbefreiung; ebenso EuGH 29.4.2004, Gemeente Leusden, C-487/01, Rn. 53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150084.L02Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018