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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb idF 2013/I/014;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag wäre, dass es sich hiebei um eine für die Antragstellerin neu hervorgekommene Tatsache handelt (vgl. dazu VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass das Finanzamt bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides andere bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und schon seinerzeit einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag wäre, dass es sich hiebei um eine für die Antragstellerin neu hervorgekommene Tatsache handelt vergleiche dazu VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass das Finanzamt bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides andere bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und schon seinerzeit einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150071.L02Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018