RS Vwgh 2017/12/18 Ra 2016/15/0071

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb idF 2013/I/014;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag wäre, dass es sich hiebei um eine für die Antragstellerin neu hervorgekommene Tatsache handelt (vgl. dazu VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass das Finanzamt bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides andere bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und schon seinerzeit einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag wäre, dass es sich hiebei um eine für die Antragstellerin neu hervorgekommene Tatsache handelt vergleiche dazu VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass das Finanzamt bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides andere bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und schon seinerzeit einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150071.L02

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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