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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Der Firmenwert wird definiert als Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens(anteils) bewirkte Gegenleistung den Wert der (anderen) erworbenen Wirtschaftsgüter übersteigt (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0118; VwGH 29.1.1974, 1945/73, VwSlg 4638 F/1974; Doralt/Ruppe, Grundriss des Steuerrechts I11, Rz 350; vgl auch Hoffmann, BB 1995, 1397). Steuerlich sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei Gewerbebetrieben gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen. Eine Teilwertabschreibung ist möglich (vgl. Sauter, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften4, § 8, FN 327). Keine Betriebsausgaben lägen hingegen dann vor, wenn die Überzahlung nicht betrieblich veranlasst war.Der Firmenwert wird definiert als Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens(anteils) bewirkte Gegenleistung den Wert der (anderen) erworbenen Wirtschaftsgüter übersteigt vergleiche VwGH 25.4.2013, 2010/15/0118; VwGH 29.1.1974, 1945/73, VwSlg 4638 F/1974; Doralt/Ruppe, Grundriss des Steuerrechts I11, Rz 350; vergleiche auch Hoffmann, BB 1995, 1397). Steuerlich sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei Gewerbebetrieben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen. Eine Teilwertabschreibung ist möglich vergleiche Sauter, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften4, Paragraph 8,, FN 327). Keine Betriebsausgaben lägen hingegen dann vor, wenn die Überzahlung nicht betrieblich veranlasst war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150080.L04Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018