Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z8 litb;Rechtssatz
Beim entgeltlichen Erwerb hat der Erwerber die auf den jeweiligen Mitunternehmeranteil entfallende Quote der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gemäß § 6 Z 8 lit. b EStG 1988 mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Soweit die Aufwendungen des Erwerbers für den Erwerb der atypisch stillen Beteiligung höher sind als das in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft bis dahin für den stillen Gesellschafter ausgewiesene Kapitalkonto, bilden diese Aufwendungen zusätzliche Anschaffungskosten der übertragenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens (vgl. Margreiter/Wakounig/Glega, Steuerliche Sonderbilanzen2, 110). Soweit allerdings die den Betrag des Kapitalkontos übersteigenden Aufwendungen des Erwerbers die Quote der in den einzelnen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven übersteigen, ist der Differenzbetrag in der Steuerbilanz aktivseitig als Ausgleichsposten einzustellen. Zum steuerlichen Schicksal dieses Ausgleichspostens werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach Quantschnigg/Schuch (Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz. 95.8, unter Hinweis auf zu früheren Einkommensteuergesetzen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist dieser Betrag sofort abzuschreiben. Nach BFH ist der Ausgleichsposten nach Maßgabe des Entstehens zukünftiger Gewinne beim Erwerber der Beteiligung als Aufwand aufzulösen (vgl. BFH 14.6.1994, VIII R 37/93 (hiezu Sauter, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften4, § 8 Rz 215); ebenso die aktuellen EStR 2000 Rz 5994).Beim entgeltlichen Erwerb hat der Erwerber die auf den jeweiligen Mitunternehmeranteil entfallende Quote der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, Litera b, EStG 1988 mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Soweit die Aufwendungen des Erwerbers für den Erwerb der atypisch stillen Beteiligung höher sind als das in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft bis dahin für den stillen Gesellschafter ausgewiesene Kapitalkonto, bilden diese Aufwendungen zusätzliche Anschaffungskosten der übertragenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens vergleiche Margreiter/Wakounig/Glega, Steuerliche Sonderbilanzen2, 110). Soweit allerdings die den Betrag des Kapitalkontos übersteigenden Aufwendungen des Erwerbers die Quote der in den einzelnen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven übersteigen, ist der Differenzbetrag in der Steuerbilanz aktivseitig als Ausgleichsposten einzustellen. Zum steuerlichen Schicksal dieses Ausgleichspostens werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach Quantschnigg/Schuch (Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz. 95.8, unter Hinweis auf zu früheren Einkommensteuergesetzen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist dieser Betrag sofort abzuschreiben. Nach BFH ist der Ausgleichsposten nach Maßgabe des Entstehens zukünftiger Gewinne beim Erwerber der Beteiligung als Aufwand aufzulösen vergleiche BFH 14.6.1994, römisch acht R 37/93 (hiezu Sauter, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften4, Paragraph 8, Rz 215); ebenso die aktuellen EStR 2000 Rz 5994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150080.L03Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018