RS Vwgh 2017/12/19 Ro 2017/09/0001

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
LBG Slbg 1987 §48 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die VwG und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die VwG bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003).Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die VwG und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die VwG bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an seine Erkenntnisse gebunden vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017090001.J01

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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