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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/08/0015Rechtssatz
Dass das AMS nach § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" hat, kann - in Verbindung mit der tatbestandsmäßigen Anknüpfung in § 8 Abs. 1 AlVG - in Bezug auf rechtskräftige Bescheide und Gerichtsurteile nur bedeuten, dass ihre Rechtskraftwirkung zu beachten ist, die nach allgemeinen Grundsätzen durch den Inhalt des Spruchs bestimmt wird (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 24).Dass das AMS nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" hat, kann - in Verbindung mit der tatbestandsmäßigen Anknüpfung in Paragraph 8, Absatz eins, AlVG - in Bezug auf rechtskräftige Bescheide und Gerichtsurteile nur bedeuten, dass ihre Rechtskraftwirkung zu beachten ist, die nach allgemeinen Grundsätzen durch den Inhalt des Spruchs bestimmt wird vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 24).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080010.J05Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018