RS Vwgh 2017/12/19 Ro 2015/17/0031

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 2005 §14;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §19 Abs1;
VStG §5;

Rechtssatz

Der dem Beschuldigten, einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG, vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand der Verkürzung der Vergnügungssteuerpflicht nach § 19 Abs. 1 VGSG 2005 gründet auf der fahrlässigen Verletzung der Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht wird dann verletzt, wenn die Angaben die Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es muss der volle und ganze Sachverhalt offengelegt werden (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2014/17/0051). Die Rechtsansicht, wonach der Beschuldigte begründete Zweifel an der Vollständigkeit des der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Sachverhalts zum neuen Eintrittssystem vor allem hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung der Erlöse aus den "Bonus-Karten", der Höhe des "Bonus-Karten"-Entgelts und der unterschiedlichen Getränkepreise für Inhaber einer "Bonus-Karte" bzw. einer "Normal-Karte" sowie der Anzahl der Nutzer dieser unterschiedlichen Karten haben musste, ist auch unter Bedachtnahme auf eine im Ergebnis letztlich unrichtige Rechtsauskunft der vom Beschuldigten beigezogenen Steuerberatungskanzlei bzw. rechtlichen Vertretung über die abzuführende Vergnügungssteuer auf die Einnahmen aus der Getränkekonsumation und den "Bonus-Karten" neben der abzuführenden Raumpauschsteuer nicht zu beanstanden. Die infolge Verletzung der Anmeldepflicht verwirklichte fahrlässige Verkürzung der Vergnügungssteuer gemäß § 19 Abs. 1 VGSG 2005 ist dem Beschuldigten somit auch subjektiv vorwerfbar.Der dem Beschuldigten, einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG, vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand der Verkürzung der Vergnügungssteuerpflicht nach Paragraph 19, Absatz eins, VGSG 2005 gründet auf der fahrlässigen Verletzung der Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht wird dann verletzt, wenn die Angaben die Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es muss der volle und ganze Sachverhalt offengelegt werden vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2014/17/0051). Die Rechtsansicht, wonach der Beschuldigte begründete Zweifel an der Vollständigkeit des der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Sachverhalts zum neuen Eintrittssystem vor allem hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung der Erlöse aus den "Bonus-Karten", der Höhe des "Bonus-Karten"-Entgelts und der unterschiedlichen Getränkepreise für Inhaber einer "Bonus-Karte" bzw. einer "Normal-Karte" sowie der Anzahl der Nutzer dieser unterschiedlichen Karten haben musste, ist auch unter Bedachtnahme auf eine im Ergebnis letztlich unrichtige Rechtsauskunft der vom Beschuldigten beigezogenen Steuerberatungskanzlei bzw. rechtlichen Vertretung über die abzuführende Vergnügungssteuer auf die Einnahmen aus der Getränkekonsumation und den "Bonus-Karten" neben der abzuführenden Raumpauschsteuer nicht zu beanstanden. Die infolge Verletzung der Anmeldepflicht verwirklichte fahrlässige Verkürzung der Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VGSG 2005 ist dem Beschuldigten somit auch subjektiv vorwerfbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015170031.J04

Im RIS seit

10.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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