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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Insoweit das Zulässigkeitsvorbringen die Auslegung einer Rechtslage betrifft, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht in Kraft war, hängt die Beurteilung der Entscheidung des VwG und damit das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014).Insoweit das Zulässigkeitsvorbringen die Auslegung einer Rechtslage betrifft, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht in Kraft war, hängt die Beurteilung der Entscheidung des VwG und damit das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab vergleiche VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220202.L01Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018