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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §8;Rechtssatz
Zur Frage der Maßgeblichkeit der Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Regelungen technische Vorschriften darstellen; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von Ö-Normen) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Feber 2014, 2011/07/0180 = VwSlg 18784 A/2014).Zur Frage der Maßgeblichkeit der Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Regelungen technische Vorschriften darstellen; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von Ö-Normen) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Feber 2014, 2011/07/0180 = VwSlg 18784 A/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160153.L01Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018