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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BAO §243;Rechtssatz
Gegen eine Berufungsentscheidung (§ 288 Abs. 1 iVm § 279 BAO) des Gemeinderates ist gemäß § 243 ff BAO das Rechtsmittel der Beschwerde eingeräumt, wodurch der Gemeinderat, dessen Bescheid bekämpft wird, nach § 265 Abs. 5 BAO zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und damit zur belangten Behörde im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG wird. § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO 1990, wonach dem Gemeindevorstand u.a. die Zuständigkeit zur Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, ändert daran nichts.Gegen eine Berufungsentscheidung (Paragraph 288, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 279, BAO) des Gemeinderates ist gemäß Paragraph 243, ff BAO das Rechtsmittel der Beschwerde eingeräumt, wodurch der Gemeinderat, dessen Bescheid bekämpft wird, nach Paragraph 265, Absatz 5, BAO zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und damit zur belangten Behörde im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG wird. Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 11, Oö. GemO 1990, wonach dem Gemeindevorstand u.a. die Zuständigkeit zur Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160151.L01Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018