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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bekämpft würden, zu welchen anderen Feststellungen das VwG hätte gelangen können und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt (vgl. VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0067).Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bekämpft würden, zu welchen anderen Feststellungen das VwG hätte gelangen können und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt vergleiche VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020259.L01Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018