RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2016/16/0035

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/16/0036

Rechtssatz

Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden (vgl. Ritz, BAO6, § 92 Tz 5). Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Der Abgabenbehörde ist es daher verwehrt, nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe für denselben Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe gegenüber demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand vorzunehmen (vgl. VwGH 21.2.2007, 2005/17/0088).Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 92, Tz 5). Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Der Abgabenbehörde ist es daher verwehrt, nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe für denselben Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe gegenüber demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand vorzunehmen vergleiche VwGH 21.2.2007, 2005/17/0088).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160035.L01

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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