RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2016/06/0064

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81511 Umweltanwalt Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §3 Z1;
LUAG Bgld 2002 §1;
LUAG Bgld 2002 §3 ;
LUAG Bgld 2002 §3 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 litb;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 litc;

Rechtssatz

Dass mit Einwendungen im Sinn von § 3 Z 1 Bgld BauG 1997 in Verbindung mit § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 lit. b und lit. c Bgld RPG 1969 die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 Bgld LUAG 2002 dienen, geltend gemacht wurde, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Anhang (Punkte A Z 3 und B) zu § 3 Bgld LUAG 2002. In den zuletzt genannten Bestimmungen wird der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (revisionswerbenden Partei) in Verfahren betreffend die Nichtigerklärung von Bescheiden wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan sowie in aufsichtsbehördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung des Flächenwidmungsplanes (sofern der Vertreter/die Vertreterin der revisionswerbenden Partei im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung/Versagung der Genehmigung durch die Landesregierung gestimmt hat) Parteistellung eingeräumt. Daraus ist ersichtlich, dass nach der im Gesetz klar zum Ausdruck kommenden Auffassung des Burgenländischen Landesgesetzgebers Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes als zum Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 Bgld LUAG 2002 dienende Vorschriften zu qualifizieren sind (betreffend Flächenwidmungspläne und das NÖ ROG 1976 siehe VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038). Anderenfalls hätte der Gesetzgeber nämlich nicht vorgesehen, dass der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft, deren Aufgabe gemäß § 1 Bgld LUAG 2002 der Schutz der Umwelt ist, in den zuletzt genannten Verfahren Parteistellung zukommt. Darüber hinaus definiert auch § 1 Bgld RPG 1969 den Schutz der Umwelt als wesentliches Ziel der Raumordnung (zum OÖ ROG 1994 und zu einem Auskunftsersuchen nach dem OÖ UmweltschutzG 1996 vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146).Dass mit Einwendungen im Sinn von Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld BauG 1997 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, Litera b und Litera c, Bgld RPG 1969 die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinn von Paragraph eins, Bgld LUAG 2002 dienen, geltend gemacht wurde, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Anhang (Punkte A Ziffer 3 und B) zu Paragraph 3, Bgld LUAG 2002. In den zuletzt genannten Bestimmungen wird der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (revisionswerbenden Partei) in Verfahren betreffend die Nichtigerklärung von Bescheiden wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan sowie in aufsichtsbehördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung des Flächenwidmungsplanes (sofern der Vertreter/die Vertreterin der revisionswerbenden Partei im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung/Versagung der Genehmigung durch die Landesregierung gestimmt hat) Parteistellung eingeräumt. Daraus ist ersichtlich, dass nach der im Gesetz klar zum Ausdruck kommenden Auffassung des Burgenländischen Landesgesetzgebers Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes als zum Schutz der Umwelt im Sinn von Paragraph eins, Bgld LUAG 2002 dienende Vorschriften zu qualifizieren sind (betreffend Flächenwidmungspläne und das NÖ ROG 1976 siehe VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038). Anderenfalls hätte der Gesetzgeber nämlich nicht vorgesehen, dass der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft, deren Aufgabe gemäß Paragraph eins, Bgld LUAG 2002 der Schutz der Umwelt ist, in den zuletzt genannten Verfahren Parteistellung zukommt. Darüber hinaus definiert auch Paragraph eins, Bgld RPG 1969 den Schutz der Umwelt als wesentliches Ziel der Raumordnung (zum OÖ ROG 1994 und zu einem Auskunftsersuchen nach dem OÖ UmweltschutzG 1996 vergleiche VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060064.L02

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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