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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im vorliegenden Bauverfahren betreffend die Errichtung von Bauten außerhalb von gewidmetem Bauland wandte der Vertreter der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (revisionswerbende Partei) in der mündlichen Bauverhandlung ein, dass das in Rede stehende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan insofern widerspreche, als ein anderer Standort eine bessere Eignung aufweise, weil das Vorhaben solcherart nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten realisiert werden müsste. Im Übrigen brachte die revisionswerbende Partei vor, dass (aufgrund der Größe, Gestaltung und Betriebsweise) die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinn von § 20 Bgld RPG 1969 nicht gegeben sei. Mit diesem Vorbringen wurden von der revisionswerbenden Partei Einwendungen im Sinn von § 3 Z 1 Bgld BauG 1997 in Verbindung mit § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 lit. b und lit. c Bgld RPG 1969 erhoben.Im vorliegenden Bauverfahren betreffend die Errichtung von Bauten außerhalb von gewidmetem Bauland wandte der Vertreter der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (revisionswerbende Partei) in der mündlichen Bauverhandlung ein, dass das in Rede stehende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan insofern widerspreche, als ein anderer Standort eine bessere Eignung aufweise, weil das Vorhaben solcherart nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten realisiert werden müsste. Im Übrigen brachte die revisionswerbende Partei vor, dass (aufgrund der Größe, Gestaltung und Betriebsweise) die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinn von Paragraph 20, Bgld RPG 1969 nicht gegeben sei. Mit diesem Vorbringen wurden von der revisionswerbenden Partei Einwendungen im Sinn von Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld BauG 1997 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, Litera b und Litera c, Bgld RPG 1969 erhoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060064.L01Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018