RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2016/06/0064

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81511 Umweltanwalt Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z4;
BauG Bgld 1997 §3 Z1;
LUAG Bgld 2002 §1;
LUAG Bgld 2002 §3 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 litb;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 litc;

Rechtssatz

Im vorliegenden Bauverfahren betreffend die Errichtung von Bauten außerhalb von gewidmetem Bauland wandte der Vertreter der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (revisionswerbende Partei) in der mündlichen Bauverhandlung ein, dass das in Rede stehende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan insofern widerspreche, als ein anderer Standort eine bessere Eignung aufweise, weil das Vorhaben solcherart nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten realisiert werden müsste. Im Übrigen brachte die revisionswerbende Partei vor, dass (aufgrund der Größe, Gestaltung und Betriebsweise) die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinn von § 20 Bgld RPG 1969 nicht gegeben sei. Mit diesem Vorbringen wurden von der revisionswerbenden Partei Einwendungen im Sinn von § 3 Z 1 Bgld BauG 1997 in Verbindung mit § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 lit. b und lit. c Bgld RPG 1969 erhoben.Im vorliegenden Bauverfahren betreffend die Errichtung von Bauten außerhalb von gewidmetem Bauland wandte der Vertreter der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (revisionswerbende Partei) in der mündlichen Bauverhandlung ein, dass das in Rede stehende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan insofern widerspreche, als ein anderer Standort eine bessere Eignung aufweise, weil das Vorhaben solcherart nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten realisiert werden müsste. Im Übrigen brachte die revisionswerbende Partei vor, dass (aufgrund der Größe, Gestaltung und Betriebsweise) die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinn von Paragraph 20, Bgld RPG 1969 nicht gegeben sei. Mit diesem Vorbringen wurden von der revisionswerbenden Partei Einwendungen im Sinn von Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld BauG 1997 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, Litera b und Litera c, Bgld RPG 1969 erhoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060064.L01

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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