Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgte Erlassung eines Bescheides führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden.Die nach Ablauf der Nachfrist nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgte Erlassung eines Bescheides führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030019.J02Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018