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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Zur Rechtsfrage, ob ein vermögensrechtlicher Vorteil für ein Vereinsmitglied vorliegt, hat der VwGH(dort in Bezug auf die Beschäftigung eines Vereinsmitgliedes als Geschäftsführer bei diesem Verein) in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, 91/04/0232, ausgeführt, dass die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt einen Austausch wirtschaftlicher Leistungen darstelle, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem dafür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis stehe. Vom VwG wurden keine Feststellungen getroffen, die die Beurteilung erlauben würden, ob das bezahlte Entgelt für die von dem betreffenden Vereinsmitglied erbrachten Leistungen nach objektiven Maßstäben angemessen ist. Insbesondere lässt das angefochtene Erkenntnis jede Feststellung zur Art und zum Ausmaß der vom Vereinsmitglied erbrachten Leistungen vermissen, die nach den Behauptungen des Revisionswerbers im Austauschverhältnis zu dem festgestellten Erwerbseinkommen stehen. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn diese Leistungen des Vereinsmitglieds in dieser Eigenschaft gegenüber einem Dritten erbracht werden, der dafür dem Verein ein Entgelt leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040050.J02Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018