RS Vwgh 2017/12/20 Ro 2016/04/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0081 B 18. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 1 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Das Merkmal der Ertragsabsicht wird damit gegenüber der allgemeinen Grundregel des § 1 Abs. 2 GewO 1994 weiter gefasst (vgl. RV 341 BlgNR 17. GP 31 f), wobei die allgemeine Bestimmung des § 1 Abs. 2 GewO 1994 daneben weiterhin anwendbar ist (arg:Nach Paragraph eins, Absatz 6, erster Satz GewO 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Das Merkmal der Ertragsabsicht wird damit gegenüber der allgemeinen Grundregel des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 weiter gefasst vergleiche Regierungsvorlage 341 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 31 f), wobei die allgemeine Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 daneben weiterhin anwendbar ist (arg:

"liegt ... auch dann vor").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040050.J01

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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