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E6JNorm
62014CJ0520 Gemeente Borsele VORAB;Rechtssatz
Wird eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern beispielsweise aus persönlicher Neigung ausgeübt, darf auch die Erzielung gelegentlicher Einnahmen nicht dazu führen, als Unternehmer einen Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum privaten Konsum erfordert eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob der Betroffene aktive Schritte unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister bedient (vgl. -Wird eine Tätigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen, sondern beispielsweise aus persönlicher Neigung ausgeübt, darf auch die Erzielung gelegentlicher Einnahmen nicht dazu führen, als Unternehmer einen Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum privaten Konsum erfordert eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob der Betroffene aktive Schritte unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister bedient vergleiche -
auch zur Rechtsprechung des EuGH - VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107, VwSlg 8805 F/2013; vgl. auch EuGH 12.5.2016, C-520/14, Gemeente Borsele, Rn. 29 ff). auch zur Rechtsprechung des EuGH - VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107, VwSlg 8805 F/2013; vergleiche auch EuGH 12.5.2016, C-520/14, Gemeente Borsele, Rn. 29 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0520 Gemeente Borsele VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130015.L01Im RIS seit
05.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018