RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/12/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/12/0009 E 07.05.2021

Rechtssatz

Hat das VwG ein Verfahren ausgesetzt, so ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0439) ist. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Ist das VwG jedoch von einem mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Sachverhalt ausgegangen, so ist es daher zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis gelangt, weil sich die von ihm vorgenommene Beurteilung als offenkundig unzutreffend darstellt.Hat das VwG ein Verfahren ausgesetzt, so ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 19.9.2001, 2001/16/0439) ist. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Ist das VwG jedoch von einem mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Sachverhalt ausgegangen, so ist es daher zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis gelangt, weil sich die von ihm vorgenommene Beurteilung als offenkundig unzutreffend darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120119.L02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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