Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Hat das VwG ein Verfahren ausgesetzt, so ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0439) ist. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Ist das VwG jedoch von einem mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Sachverhalt ausgegangen, so ist es daher zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis gelangt, weil sich die von ihm vorgenommene Beurteilung als offenkundig unzutreffend darstellt.Hat das VwG ein Verfahren ausgesetzt, so ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 19.9.2001, 2001/16/0439) ist. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Ist das VwG jedoch von einem mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Sachverhalt ausgegangen, so ist es daher zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis gelangt, weil sich die von ihm vorgenommene Beurteilung als offenkundig unzutreffend darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120119.L02Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021