Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BesoldungsreformG 2015;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0107 E 3. Oktober 2018 Ra 2017/12/0110 E 2. Juli 2018Rechtssatz
Da der Richteramtsanwärter vor seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, hat er noch nie ein Gehalt bezogen, für das sein Vorrückungsstichtag maßgebend war. Es ist daher die in § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG 1956 maßgebend. Demnach hat eine pauschale Überleitung nach § 169c GehG 1956 zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Die erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Beurteilung der voranzustellenden Zeiten haben ausschließlich im neuen System zu erfolgen, ohne dass Fragen des im Altsystem ermittelten Vorrückungsstichtages eine Rolle spielten (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0071).Da der Richteramtsanwärter vor seiner Ernennung zum Richteramtsanwärter noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, hat er noch nie ein Gehalt bezogen, für das sein Vorrückungsstichtag maßgebend war. Es ist daher die in Paragraph 211 a, Absatz eins, erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des Paragraph 169 d, Absatz 6, vorletzter und letzter Satz GehG 1956 maßgebend. Demnach hat eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG 1956 zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Die erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Beurteilung der voranzustellenden Zeiten haben ausschließlich im neuen System zu erfolgen, ohne dass Fragen des im Altsystem ermittelten Vorrückungsstichtages eine Rolle spielten vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0071).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120105.L01Im RIS seit
26.01.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018