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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1155;Rechtssatz
Liegt eine schlüssige und ernsthafte Annahmeverweigerung der verbal oder real angebotenen Dienstleistung durch den Dienstgeber vor, so kann nicht von einem "eigenmächtigen" Fernbleiben des Beamten vom Dienst im Verständnis des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 gesprochen werden. Nur ein solches könnte aber eine auf die zitierte Gesetzesbestimmung gestützte Feststellung inhaltlich rechtfertigen. Demgegenüber ist für die Dauer einer erklärten Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber das Vorliegen einer (sonstigen) "Leistungsbereitschaft" des Beamten im Verständnis der Unterlassung der Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit für die fortgesetzte Gebührlichkeit der Bezüge nicht vorausgesetzt. Insbesondere enthält das GehG keine dem § 1155 ABGB entsprechende Voraussetzung einer "Leistungsbereitschaft" für die Fortzahlung des Entgelts. Aber auch nach § 1155 ABGB ist der Dienstnehmer nicht unter allen Umständen verpflichtet, sich zwecks Erhalt seines Fortzahlungsanspruches zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereitzuhalten. Für den Bereich des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 gilt jedenfalls, dass der Beamte erst nach Beendigung der (schlüssigen) Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber zum Wiederantritt des Dienstes verhalten ist, widrigenfalls er für danach gelegene Gehaltsperioden als eigenmächtig vom Dienst abwesend anzusehen ist.Liegt eine schlüssige und ernsthafte Annahmeverweigerung der verbal oder real angebotenen Dienstleistung durch den Dienstgeber vor, so kann nicht von einem "eigenmächtigen" Fernbleiben des Beamten vom Dienst im Verständnis des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gesprochen werden. Nur ein solches könnte aber eine auf die zitierte Gesetzesbestimmung gestützte Feststellung inhaltlich rechtfertigen. Demgegenüber ist für die Dauer einer erklärten Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber das Vorliegen einer (sonstigen) "Leistungsbereitschaft" des Beamten im Verständnis der Unterlassung der Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit für die fortgesetzte Gebührlichkeit der Bezüge nicht vorausgesetzt. Insbesondere enthält das GehG keine dem Paragraph 1155, ABGB entsprechende Voraussetzung einer "Leistungsbereitschaft" für die Fortzahlung des Entgelts. Aber auch nach Paragraph 1155, ABGB ist der Dienstnehmer nicht unter allen Umständen verpflichtet, sich zwecks Erhalt seines Fortzahlungsanspruches zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereitzuhalten. Für den Bereich des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gilt jedenfalls, dass der Beamte erst nach Beendigung der (schlüssigen) Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber zum Wiederantritt des Dienstes verhalten ist, widrigenfalls er für danach gelegene Gehaltsperioden als eigenmächtig vom Dienst abwesend anzusehen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120012.L01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018