RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/12/0012

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1155;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Liegt eine schlüssige und ernsthafte Annahmeverweigerung der verbal oder real angebotenen Dienstleistung durch den Dienstgeber vor, so kann nicht von einem "eigenmächtigen" Fernbleiben des Beamten vom Dienst im Verständnis des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 gesprochen werden. Nur ein solches könnte aber eine auf die zitierte Gesetzesbestimmung gestützte Feststellung inhaltlich rechtfertigen. Demgegenüber ist für die Dauer einer erklärten Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber das Vorliegen einer (sonstigen) "Leistungsbereitschaft" des Beamten im Verständnis der Unterlassung der Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit für die fortgesetzte Gebührlichkeit der Bezüge nicht vorausgesetzt. Insbesondere enthält das GehG keine dem § 1155 ABGB entsprechende Voraussetzung einer "Leistungsbereitschaft" für die Fortzahlung des Entgelts. Aber auch nach § 1155 ABGB ist der Dienstnehmer nicht unter allen Umständen verpflichtet, sich zwecks Erhalt seines Fortzahlungsanspruches zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereitzuhalten. Für den Bereich des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 gilt jedenfalls, dass der Beamte erst nach Beendigung der (schlüssigen) Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber zum Wiederantritt des Dienstes verhalten ist, widrigenfalls er für danach gelegene Gehaltsperioden als eigenmächtig vom Dienst abwesend anzusehen ist.Liegt eine schlüssige und ernsthafte Annahmeverweigerung der verbal oder real angebotenen Dienstleistung durch den Dienstgeber vor, so kann nicht von einem "eigenmächtigen" Fernbleiben des Beamten vom Dienst im Verständnis des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gesprochen werden. Nur ein solches könnte aber eine auf die zitierte Gesetzesbestimmung gestützte Feststellung inhaltlich rechtfertigen. Demgegenüber ist für die Dauer einer erklärten Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber das Vorliegen einer (sonstigen) "Leistungsbereitschaft" des Beamten im Verständnis der Unterlassung der Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit für die fortgesetzte Gebührlichkeit der Bezüge nicht vorausgesetzt. Insbesondere enthält das GehG keine dem Paragraph 1155, ABGB entsprechende Voraussetzung einer "Leistungsbereitschaft" für die Fortzahlung des Entgelts. Aber auch nach Paragraph 1155, ABGB ist der Dienstnehmer nicht unter allen Umständen verpflichtet, sich zwecks Erhalt seines Fortzahlungsanspruches zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereitzuhalten. Für den Bereich des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 gilt jedenfalls, dass der Beamte erst nach Beendigung der (schlüssigen) Annahmeverweigerung durch den Dienstgeber zum Wiederantritt des Dienstes verhalten ist, widrigenfalls er für danach gelegene Gehaltsperioden als eigenmächtig vom Dienst abwesend anzusehen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120012.L01

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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