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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Soweit das VwG in Bezug auf die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 ausführt, dass ihm - im Gegensatz zur belangten Behörde - ein entsprechender Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe, vermag es nicht darzulegen, dass die Abstandnahme von einer meritorischen Entscheidung unter dem Aspekt der Raschheit oder Kostenersparnis in Betracht kommt, zumal im Hinblick auf § 52 AVG dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).Soweit das VwG in Bezug auf die Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 ausführt, dass ihm - im Gegensatz zur belangten Behörde - ein entsprechender Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe, vermag es nicht darzulegen, dass die Abstandnahme von einer meritorischen Entscheidung unter dem Aspekt der Raschheit oder Kostenersparnis in Betracht kommt, zumal im Hinblick auf Paragraph 52, AVG dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100116.L02Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018