RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine - die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende - Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen. Die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Ob dem Revisionswerber somit im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in jedem Punkt richtige Normen vorgehalten worden sind, spielt für die Frage der Verfolgungsverjährung keine Rolle (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, mwN). Sofern von der Verfolgungshandlung alle erforderlichen Sachverhaltselemente erfasst waren, kann die Tat nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Bestimmung betraft werden (siehe VwGH 13.3.2014, 2012/17/0379). Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung kann auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden (siehe VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das VwG die verletzte Verwaltungsvorschrift gegenüber dem Straferkenntnis abgeändert und dies als für die Wahrung der Verfolgungsverjährungsfrist unerheblich angesehen hat.Eine - die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende - Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen. Die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Ob dem Revisionswerber somit im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in jedem Punkt richtige Normen vorgehalten worden sind, spielt für die Frage der Verfolgungsverjährung keine Rolle vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, mwN). Sofern von der Verfolgungshandlung alle erforderlichen Sachverhaltselemente erfasst waren, kann die Tat nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Bestimmung betraft werden (siehe VwGH 13.3.2014, 2012/17/0379). Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung kann auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden (siehe VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das VwG die verletzte Verwaltungsvorschrift gegenüber dem Straferkenntnis abgeändert und dies als für die Wahrung der Verfolgungsverjährungsfrist unerheblich angesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040129.L01

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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