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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0108Rechtssatz
Ein Rechtsvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht etwa dann nicht, wenn er einen Schriftsatz abfasst oder unterfertigt, der eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringt, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. auch dazu VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0018, mwN).Ein Rechtsvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht etwa dann nicht, wenn er einen Schriftsatz abfasst oder unterfertigt, der eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringt, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt vergleiche auch dazu VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0018, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040107.L01Im RIS seit
18.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018