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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129;Rechtssatz
Es ist dem VwG unbenommen, Ermittlungsergebnisse, die etwa in einem früheren Nachprüfungsverfahren betreffend dasselbe Vergabeverfahren erzielt worden sind, begründend heranzuziehen bzw. zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040003.L02Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018