RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/04/0003

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129;
BVergG 2006 §320;
BVergG 2006 §325;

Rechtssatz

Es ist dem VwG unbenommen, Ermittlungsergebnisse, die etwa in einem früheren Nachprüfungsverfahren betreffend dasselbe Vergabeverfahren erzielt worden sind, begründend heranzuziehen bzw. zu verwerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040003.L02

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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