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E3L E06302000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs3;Rechtssatz
Nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 4.7.2013, Fastweb, C- 100/12, könne die Widerklage des erfolgreichen Bieters dann nicht zur Abweisung der Klage eines Bieters führen, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes dieser Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens und aus gleichartigen Gründen in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall könne sich jeder Wettbewerber auf ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen, was zu der Feststellung führen könne, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen. In seinem Urteil EuGH 5.4.2016, PFE, C-689/13, Rn. 29, hat der EuGH festgehalten, dass die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des sich aus dem Urteil Fastweb, C-100/12, ergebenden Rechtsgrundsatzes unerheblich ist.
Ausgehend davon ist das VwG dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Frage der Antragslegitimation der - seiner Ansicht nach auszuscheidenden - Revisionswerberin von Relevanz ist, ob auch alle anderen Angebote auszuscheiden gewesen wären (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2014/04/0021, in dem es der VwGH unter Verweis auf das Urteil Fastweb, C-100/12, als maßgeblich angesehen hat, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass sämtliche Angebote auszuscheiden gewesen wären).Ausgehend davon ist das VwG dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Frage der Antragslegitimation der - seiner Ansicht nach auszuscheidenden - Revisionswerberin von Relevanz ist, ob auch alle anderen Angebote auszuscheiden gewesen wären vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2014/04/0021, in dem es der VwGH unter Verweis auf das Urteil Fastweb, C-100/12, als maßgeblich angesehen hat, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass sämtliche Angebote auszuscheiden gewesen wären).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0100 Fastweb VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040003.L01Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018