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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwH). Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem VwG noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwSlg. 15.701 A).Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwH). Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem VwG noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwSlg. 15.701 A).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L13Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018