RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/03/0069

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwH). Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem VwG noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwSlg. 15.701 A).Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwH). Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem VwG noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwSlg. 15.701 A).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L13

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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