RS Vwgh 2017/12/20 Ra 2017/03/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a Abs2;
EisenbahnG 1957 §40a Abs3;

Rechtssatz

Der Antrag nach § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 ist als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirkt, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des § 40a Abs. 1 und 2 leg. cit. geprüft wird (vgl. VwSlg. 14.933 A/1994). Eine widersprechende Person hat daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung iSd § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 Parteistellung (vgl. idS VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111, VwSlg. 17.029 A). In einem Verfahren nach § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 ist die Zulässigkeit im Lichte der in § 40a Abs. 1 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen zu beurteilen.Der Antrag nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirkt, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des Paragraph 40 a, Absatz eins und 2 leg. cit. geprüft wird vergleiche VwSlg. 14.933 A/1994). Eine widersprechende Person hat daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung iSd Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Parteistellung vergleiche idS VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111, VwSlg. 17.029 A). In einem Verfahren nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist die Zulässigkeit im Lichte der in Paragraph 40 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen zu beurteilen.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L05

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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