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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Antrag nach § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 ist als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirkt, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des § 40a Abs. 1 und 2 leg. cit. geprüft wird (vgl. VwSlg. 14.933 A/1994). Eine widersprechende Person hat daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung iSd § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 Parteistellung (vgl. idS VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111, VwSlg. 17.029 A). In einem Verfahren nach § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 ist die Zulässigkeit im Lichte der in § 40a Abs. 1 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen zu beurteilen.Der Antrag nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirkt, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des Paragraph 40 a, Absatz eins und 2 leg. cit. geprüft wird vergleiche VwSlg. 14.933 A/1994). Eine widersprechende Person hat daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung iSd Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Parteistellung vergleiche idS VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111, VwSlg. 17.029 A). In einem Verfahren nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist die Zulässigkeit im Lichte der in Paragraph 40 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen zu beurteilen.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L05Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018