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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
KFG 1967 §104 Abs7;Rechtssatz
Dass ein als "Mobilheim" bezeichnetes Objekt den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht, ist schon mit Blick darauf, dass dieses "Mobilheim" eine Breite von fünf Metern aufweist, nicht ersichtlich (vgl. § 4 Abs. 6 Z. 2 KFG 1967). Der Umstand, dass dieses Objekt allenfalls im Grunde des § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gezogen werden darf, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebewilligung lediglich verdeutlicht, dass es sich beim in Rede stehenden Objekt gerade um kein solches handelt, das den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers entspricht (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0144). Der Umstand, dass das fragliche Objekt in zwei Hälften angeliefert und vor Ort verbunden wurde und ebenso wieder getrennt werden könnte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellende Zustand auf seine Vereinbarkeit mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu prüfen ist.Dass ein als "Mobilheim" bezeichnetes Objekt den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht, ist schon mit Blick darauf, dass dieses "Mobilheim" eine Breite von fünf Metern aufweist, nicht ersichtlich vergleiche Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG 1967). Der Umstand, dass dieses Objekt allenfalls im Grunde des Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gezogen werden darf, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebewilligung lediglich verdeutlicht, dass es sich beim in Rede stehenden Objekt gerade um kein solches handelt, das den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers entspricht vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0144). Der Umstand, dass das fragliche Objekt in zwei Hälften angeliefert und vor Ort verbunden wurde und ebenso wieder getrennt werden könnte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellende Zustand auf seine Vereinbarkeit mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu prüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100147.L02Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018