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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §82 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0079Rechtssatz
Gemäß § 82 Abs. 4 GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach § 82 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im "Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (VwGH 17.3.1998, 97/04/0204). Dieser Grundsatz gilt auch für die gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 erlassene Pyrotechnik-LV 2004.Gemäß Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im "Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (VwGH 17.3.1998, 97/04/0204). Dieser Grundsatz gilt auch für die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 erlassene Pyrotechnik-LV 2004.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040078.L01Im RIS seit
05.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018