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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von "Web-ERV Gebühr" in der Höhe von EUR 4,10 zuzüglich USt gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von "Web-ERV Gebühr" in der Höhe von EUR 4,10 zuzüglich USt gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung vergleiche etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017130004.F01Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018