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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Der vom BFA getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 war angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Das VwG hat die Rückkehrentscheidung zwar beseitigt. Es hat aber, ausgehend von seiner im Ergebnis letztlich zutreffenden Rechtsansicht, keine Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 vorgenommen und insbesondere nicht erklärt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Lag diese Prüfungsverpflichtung nicht vor, steht aber schließlich auch die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mit dem Gesetz in Einklang.Der vom BFA getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 war angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Das VwG hat die Rückkehrentscheidung zwar beseitigt. Es hat aber, ausgehend von seiner im Ergebnis letztlich zutreffenden Rechtsansicht, keine Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorgenommen und insbesondere nicht erklärt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Lag diese Prüfungsverpflichtung nicht vor, steht aber schließlich auch die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit dem Gesetz in Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210234.L05Im RIS seit
25.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018