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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0232 Ra 2017/18/0234 Ra 2017/18/0233Rechtssatz
Der EGMR hat - in zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, ergangenen Entscheidungen - zur Frage der Überstellung von Familien nach Italien wiederholt ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der Rundschreiben des italienischen Innenministeriums insbesondere in Zusammenschau mit der Darlegung der Überstellungsmodalitäten durch die nationalen Behörden bzw. Gerichte, nicht davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen tatsächlich keine adäquate Unterkunft erhalten würden (vgl. etwa EGMR 4.10.2016, Jihana Ali ua/Schweiz und Italien, 30474/14, Z 33f; EGMR 4.10.2016, M.A.-M. ua/Finnland, 32275/15, Z 24ff; EGMR 3.11.2015, J.A. ua/Niederlande, 21459/14, Z 14f). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermag das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber, wonach sich aus den Rundschreiben des italienischen Innenministeriums auch ergebe, dass die Anzahl der "SPRAR"-Unterbringungen um ein Drittel gesunken sei, nicht darzulegen, dass dies den Schluss rechtfertige, dass die Revisionswerber tatsächlich keine adäquate Unterkunft erhalten würden.Der EGMR hat - in zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, ergangenen Entscheidungen - zur Frage der Überstellung von Familien nach Italien wiederholt ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der Rundschreiben des italienischen Innenministeriums insbesondere in Zusammenschau mit der Darlegung der Überstellungsmodalitäten durch die nationalen Behörden bzw. Gerichte, nicht davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen tatsächlich keine adäquate Unterkunft erhalten würden vergleiche etwa EGMR 4.10.2016, Jihana Ali ua/Schweiz und Italien, 30474/14, Ziffer 33 f,; EGMR 4.10.2016, M.A.-M. ua/Finnland, 32275/15, Ziffer 24 f, f,; EGMR 3.11.2015, J.A. ua/Niederlande, 21459/14, Ziffer 14 f,). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermag das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber, wonach sich aus den Rundschreiben des italienischen Innenministeriums auch ergebe, dass die Anzahl der "SPRAR"-Unterbringungen um ein Drittel gesunken sei, nicht darzulegen, dass dies den Schluss rechtfertige, dass die Revisionswerber tatsächlich keine adäquate Unterkunft erhalten würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180231.L01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018