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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Bedachtnahme auf die behauptete Unbescholtenheit ausgeführt, dass die fehlende Auseinandersetzung mit der Unbescholtenheit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn die entscheidende Behörde den ihr zukommenden Ermessensspielraum im Ergebnis nicht überschritten hat (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0063). Eine solche Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen der Bestraften, die Unbescholtenheit sei nicht (gemeint: im Sinne der Verhängung von jedenfalls niedrigeren Strafen) berücksichtigt worden, nicht aufgezeigt (vgl. auch VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Bedachtnahme auf die behauptete Unbescholtenheit ausgeführt, dass die fehlende Auseinandersetzung mit der Unbescholtenheit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn die entscheidende Behörde den ihr zukommenden Ermessensspielraum im Ergebnis nicht überschritten hat vergleiche VwGH 23.10.1986, 86/02/0063). Eine solche Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen der Bestraften, die Unbescholtenheit sei nicht (gemeint: im Sinne der Verhängung von jedenfalls niedrigeren Strafen) berücksichtigt worden, nicht aufgezeigt vergleiche auch VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170915.L03Im RIS seit
26.01.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019