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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z14;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Person für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig ist, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist (vgl. VwGH 7.8.2015, 2013/08/0159). Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung.Die Frage, ob eine Person für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig ist, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist vergleiche VwGH 7.8.2015, 2013/08/0159). Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080128.L01Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018