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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4;Rechtssatz
Konnte der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs. 1 VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden, da gegenständlich die Revision unzulässig war (§ 25a Abs. 4 VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.Konnte der Antragsteller keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG aus der Versäumung der Revisionsfrist erleiden, da gegenständlich die Revision unzulässig war (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110290.L01Im RIS seit
07.02.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018