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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0086 E 27. Juli 2017 RS 3Stammrechtssatz
Weder der dem Wortlaut nach klare Gesetzestext noch die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO 1960 erlaubt eine Untersuchung auf Alkoholgehalt, wenn sich bei vermuteter Alkoholisierung der Verdacht lediglich auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bezogen hat. Die rechtmäßige Aufforderung zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung setzt den Verdacht des Lenkens voraus.Weder der dem Wortlaut nach klare Gesetzestext noch die Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO 1960 erlaubt eine Untersuchung auf Alkoholgehalt, wenn sich bei vermuteter Alkoholisierung der Verdacht lediglich auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bezogen hat. Die rechtmäßige Aufforderung zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung setzt den Verdacht des Lenkens voraus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020261.L01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018