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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Vermittlung von Wettkunden nach dem § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).Die Vermittlung von Wettkunden nach dem Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020225.L01Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018