RS Vwgh 2018/1/11 Ra 2017/02/0225

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Vermittlung von Wettkunden nach dem § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).Die Vermittlung von Wettkunden nach dem Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020225.L01

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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