Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweise Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020223.L01Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019