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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §106 Abs1;Rechtssatz
Die Fassung des Spruchs des Straferkenntnisses erweist sich nicht deswegen als den Anforderungen des § 44a VStG widersprechend, weil der Beschuldigte dort als "LenkerIn" bezeichnet wurde. Einerseits ist die Verwendung des Binnen-I mittlerweile in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen worden, andererseits konnte für den Beschuldigten im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, dass der Begriff "LenkerIn", mit dem auch Personen des männlichen Geschlechtes gemeint sind, auch auf ihn zutrifft. Die Tat war daher durch diese Bezeichnung keinesfalls nicht ausreichend konkretisiert.Die Fassung des Spruchs des Straferkenntnisses erweist sich nicht deswegen als den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG widersprechend, weil der Beschuldigte dort als "LenkerIn" bezeichnet wurde. Einerseits ist die Verwendung des Binnen-I mittlerweile in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen worden, andererseits konnte für den Beschuldigten im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, dass der Begriff "LenkerIn", mit dem auch Personen des männlichen Geschlechtes gemeint sind, auch auf ihn zutrifft. Die Tat war daher durch diese Bezeichnung keinesfalls nicht ausreichend konkretisiert.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020220.L01Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018