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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/18/0044 B 11. Dezember 2017 RS 1Stammrechtssatz
Der mit 1. November 2017 in Kraft getretene (und bis 31. Mai 2018 geltende) § 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 gilt auch für Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bereits beim BVwG anhängig waren. War in diesen Fällen die Entscheidungsfrist von zwölf Monaten bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig. Eine dem BVwG vor der Gesetzesänderung vom VwGH gesetzte Frist zur Nachholung der versäumten Entscheidung geht somit ins Leere, weil eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067).Der mit 1. November 2017 in Kraft getretene (und bis 31. Mai 2018 geltende) Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG 2014 gilt auch für Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bereits beim BVwG anhängig waren. War in diesen Fällen die Entscheidungsfrist von zwölf Monaten bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig. Eine dem BVwG vor der Gesetzesänderung vom VwGH gesetzte Frist zur Nachholung der versäumten Entscheidung geht somit ins Leere, weil eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt vergleiche dazu VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017200046.F01Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018