Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
§ 58 Abs. 2 VwGG ist um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. dazu VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwH).Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche dazu VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwH).
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017030010.F01Im RIS seit
12.02.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018