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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es belanglos, aus welchem Anlass der Behörde die Lenkung eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zur Kenntnis kommt. Die zuletzt genannte Bestimmung differenziert nicht nach dem Grad des Verdachtes (vgl. etwa § 5 Abs. 1 StPO 1975).Für die Zulässigkeit der Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist es belanglos, aus welchem Anlass der Behörde die Lenkung eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zur Kenntnis kommt. Die zuletzt genannte Bestimmung differenziert nicht nach dem Grad des Verdachtes vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz eins, StPO 1975).
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020002.L01Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018