RS Vwgh 2018/1/18 Ra 2017/07/0139

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist es ohne Relevanz, dass die Bewässerung nach Zerstörung des Tragwaals der Bewässerungsanlage mittels mobiler Anlagen (Pumpe, Güllefass, Traktor, Schlauch) erfolgte.Für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist es ohne Relevanz, dass die Bewässerung nach Zerstörung des Tragwaals der Bewässerungsanlage mittels mobiler Anlagen (Pumpe, Güllefass, Traktor, Schlauch) erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070139.L03

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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