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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gelten (vgl. VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021). Beim Tragwaal einer Wasserbenutzungsanlage handelt es sich um einen solchen wesentlichen Teil der Anlage.Jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten vergleiche VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021). Beim Tragwaal einer Wasserbenutzungsanlage handelt es sich um einen solchen wesentlichen Teil der Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070139.L02Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018