RS Vwgh 2018/1/18 Ra 2017/07/0139

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gelten (vgl. VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021). Beim Tragwaal einer Wasserbenutzungsanlage handelt es sich um einen solchen wesentlichen Teil der Anlage.Jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten vergleiche VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021). Beim Tragwaal einer Wasserbenutzungsanlage handelt es sich um einen solchen wesentlichen Teil der Anlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070139.L02

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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