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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Ein Übereinkommen, das die Gestattung der Nutzung des Grundeigentums beinhaltet und darüber hinaus weitere detaillierte Vereinbarungen enthält, enthebt die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden (vgl. VwGH 8.4.1997, 96/07/0195).Ein Übereinkommen, das die Gestattung der Nutzung des Grundeigentums beinhaltet und darüber hinaus weitere detaillierte Vereinbarungen enthält, enthebt die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden vergleiche VwGH 8.4.1997, 96/07/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070134.L05Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018