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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber aber mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projektes entgegenstehenden Rechts geeinigt hat (vgl. VwGH 12.2.1991, 90/07/0090; 24.5.2012, 2010/07/0184; VwGH 11.2.1965, 1339/64).Eine wasserrechtliche Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber aber mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projektes entgegenstehenden Rechts geeinigt hat vergleiche VwGH 12.2.1991, 90/07/0090; 24.5.2012, 2010/07/0184; VwGH 11.2.1965, 1339/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070134.L04Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018