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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung muss zwangsläufig zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, weil sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen lässt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist (vgl. VwGH 18.1.1994, 91/07/0099). Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Kollaudierungsbescheides keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, erweist sich der Überprüfungsbescheid als rechtswidrig.Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung muss zwangsläufig zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, weil sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen lässt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist vergleiche VwGH 18.1.1994, 91/07/0099). Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Kollaudierungsbescheides keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, erweist sich der Überprüfungsbescheid als rechtswidrig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070134.L02Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018