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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0140 B 26. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen, die der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht vorgelegen, das VwG hätte den Sachverhalt selbst ermitteln müssen, verkennt der Revisionswerber, dass das VwG - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (Hinweis E vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).Mit dem Vorbringen, die der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht vorgelegen, das VwG hätte den Sachverhalt selbst ermitteln müssen, verkennt der Revisionswerber, dass das VwG - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (Hinweis E vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110008.L01Im RIS seit
09.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018